Statuten
des Altherrenverbandes der
hochwohllöblichen
Venetica Rosacensis
Geschichtliches
Art. 1
Der Altherrenverband der Venetica Rosacensis, nachstehend kurz
Altherrenverband genannt, ist aus der im Jahre 1947 am Seminar Rorschach
gegründeten Verbindung gleichen Namens hervorgegangen.
Art. 2
Mit Beendigung des Wintersemesters 1979/ 80 haben die letzten Mitglieder der
Aktivitas der Venetica Rosacensis das Seminar Rorschach verlassen. Von
diesem Zeitpunkt an ist die Aktivitas bis auf weiteres als inexistent zu
betrachten.
Art. 3
Wenn zu einem späteren Zeitpunkt am Seminar Rorschach wieder eine Verbindung
unter dem Namen "Venetica Rosacensis" gegründet wird, hat der
Altherrenverband darüber zu entscheiden, ob die neue Verbindung als
Nachfolgerin der im Jahre 1947 gegründeten Venetica Rosacensis zu betrachten
ist und ob die Mitglieder der neuen Verbindung nach Absolvierung ihrer
Aktivenzeit in den Altherrenverband übertreten können.
Zweck
Art. 4
Der Altherrenverband verfolgt den Zweck, die seinerzeit in der Aktivitas
geknüpften Bande der Kameradschaft zu erhalt Er tut dies als Ganzes
insbesondere mit der Durchführung gesellschaftlicher Anlässe, in Gruppen
durch Pflege der Kontakte innerhalb den Sektionen
Mitgliedschaft
Art. 5
Der Altherrenverband setzt sich aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
zusammen.
Art. 6
Bei Bestehen einer Aktivitas Venetica Rosacensis gelten deren Mitglieder
unter Vorbehalt von Art. 3 nach Beendigung der Seminarzeit automatisch als
in den Altherrenverband aufgenommen, sofern sie nicht ausdrücklich den
Verzicht auf die Mitgliedschaft erklären.
Organisation
Art. 7
Die Organe des Altherrenverbandes sind:
a) die
Hauptversammlung
b) der
Vorort
c) die
Sektionen
Art. 8
Der Verband führt im Frühjahr, spätestens bis Ende April, die
Hauptversammlung durch. Dabei sind folgende Geschäfte zu erledigen :
1.
Protokoll der letzten Hauptversammlung
2.
Jahresbericht des Präsidenten
3.
Kassa- und Revisorenbericht
4.
Festsetzung des Jahresbeitrages
5.
Wahlen
a) des
Vorortes
b) des
Präsidenten
6.
Umfrage
Art. 9
Spätestens vier Wochen vor der Hauptversammlung müssen die Einladungen
verschickt werden. Anträge zu Handen der Hauptversammlung sind dem Vorort
bis zum 1. Dezember einzureichen.
Art.10
Das Vereinsjahr ist mit dem Kalenderjahr
identisch
Art.11
In einem Turnus von drei Jahren geht der Vorort jeweils an eine andere
Sektion über. Sin Jahr vor Ablauf der Amtsdauer bestimmt die
Hauptversammlung den neuen Vorort. Dieser schlägt der nächstfolgenden
Hauptversammlung einen Präsidenten zur Wahl vor.
Art.12
Der abtretende Vorort übernimmt für drei Jahre die Revision der Kasse.
Art.13
Die Geschäfte des Vorortes werden von einem Vorstand erledigt, der sich wie
folgt zusammensetzt:
1.
Präsident
2.
Sekretär
3.
Kassier
Der
Vorstand kann durch Beisitzer erweitert werden. Er bestimmt eines seiner
Mitglieder zum Vize-Präsidenten.
Art.14
Der Vorstand beauftragt einen oder mehrere Altherren mit der Organisation
eines jährlich stattfindenden gesellschaftlichen Anlasses.
Art.15
Zur Aufrechterhaltung des Kontaktes unter den Altherren gibt der Vorstand
nach Massgabe der Notwendigkeit Mitteilungsblätter heraus.
Art.16
Wenn es besondere Umstände oder dringende Geschäfte erforderlich machen,
kann der Vorstand eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen. Für
das Procedere zur Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung ist
Art. 9 sinngemäss anzuwenden.
Sektionen
Art.17
Um die in Artikel 4 umschriebene Kameradschaft auch ausserhalb der
gesellschaftlichen Anlässe zu pflegen, schliessen sich die Altherren in
Sektionen zusammen. Die Sektionen haben keine feste Organisationsform. Sie
werden durch den Vorstand aufgrund geografischer Gesichtspunkte zusammen
gestellt und nach Bedarf publiziert.
Statutenänderungen
Art.18
Für Statutenänderungen ist ein Hauptversammlungsbeschluss mit 2/3 Mehrheit
notwendig .
Schlussbestimmungen
Art.19
Der Altherrenverband kann nicht aufgelöst werden.
Art.20
Sollte der Vorort nicht mehr bestellt werden können, so hat der letzte noch
im Amt gewesene Vorstand die Pflicht, sämtliche Akten der Stadt Rorschach
zur Aufbewahrung zu übergeben. Das noch vorhandene Vermögen ist der Stiftung
Pro Juventute zu überweisen.
Art.21
Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 25. April 1981 genehmigt.
Sie ersetzen diejenigen vom 1. Oktober 1969
Der Präsident
Der Sekretär
Hans Rutz
Jean Claude Forrer
v/o Nero
v/o Baron
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