Venetica
Rosacensis

 

 

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Statuten des Altherrenverbandes der hochwohllöblichen Venetica Rosacensis

Geschichtliches

 

Art. 1  Der Altherrenverband der Venetica Rosacensis, nachstehend kurz Altherrenverband genannt, ist aus der im Jahre 1947 am Seminar Rorschach gegründeten Verbindung gleichen Namens hervorgegangen.

Art. 2  Mit Beendigung des Wintersemesters 1979/ 80 haben die letzten Mitglieder der Aktivitas der Venetica Rosacensis das Seminar Rorschach verlassen. Von diesem Zeitpunkt an ist die Aktivitas bis auf weiteres als inexistent zu betrachten.

Art. 3  Wenn zu einem späteren Zeitpunkt am Seminar Rorschach wieder eine Verbindung unter dem Namen "Venetica Rosacensis" gegründet wird, hat der Altherrenverband darüber zu entscheiden, ob die neue Verbindung als Nachfolgerin der im Jahre 1947 gegründeten Venetica Rosacensis zu betrachten ist und ob die Mitglieder der neuen Verbindung nach Absolvierung ihrer Aktivenzeit in den Altherrenverband übertreten können.

 

Zweck

 

Art. 4  Der Altherrenverband verfolgt den Zweck, die seinerzeit in der Aktivitas geknüpften Bande der Kameradschaft zu erhalt Er tut dies als Ganzes insbesondere mit der Durchführung gesellschaftlicher Anlässe, in Gruppen durch Pflege der Kontakte innerhalb den Sektionen

 

Mitgliedschaft

 

Art. 5  Der Altherrenverband setzt sich aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen.

Art. 6  Bei Bestehen einer Aktivitas Venetica Rosacensis gelten deren Mitglieder unter Vorbehalt von Art. 3 nach Beendigung der Seminarzeit automatisch als in den Altherrenverband aufgenommen, sofern sie nicht ausdrücklich den Verzicht auf die Mitgliedschaft erklären.

 

Organisation

 

Art. 7  Die Organe des Altherrenverbandes sind:

a) die Hauptversammlung

b) der Vorort

c) die Sektionen

Art. 8  Der Verband führt im Frühjahr, spätestens bis Ende April, die Hauptversammlung durch. Dabei sind folgende Geschäfte zu erledigen :

1.  Protokoll der letzten Hauptversammlung

2.  Jahresbericht des Präsidenten

3.  Kassa- und Revisorenbericht

4.  Festsetzung des Jahresbeitrages

5. Wahlen

a) des Vorortes

b) des Präsidenten

6. Umfrage

Art. 9  Spätestens vier Wochen vor der Hauptversammlung müssen die Einladungen verschickt werden. Anträge zu Handen der Hauptversammlung sind dem Vorort bis zum 1. Dezember einzureichen.                                       

Art.10  Das Vereinsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch                                                        

Art.11  In einem Turnus von drei Jahren geht der Vorort jeweils an eine andere Sektion über. Sin Jahr vor Ablauf der Amtsdauer bestimmt die Hauptversammlung den neuen Vorort. Dieser schlägt der nächstfolgenden Hauptversammlung einen Präsidenten zur Wahl vor.

Art.12  Der abtretende Vorort übernimmt für drei Jahre die Revision der Kasse.

 

Art.13 Die Geschäfte des Vorortes werden von einem Vorstand erledigt, der sich wie folgt zusammensetzt:

1.  Präsident

2.  Sekretär

3.  Kassier

Der Vorstand kann durch Beisitzer erweitert werden. Er bestimmt eines seiner Mitglieder zum Vize-Präsidenten.

Art.14 Der Vorstand beauftragt einen oder mehrere Altherren mit der Organisation eines jährlich stattfindenden gesellschaftlichen Anlasses.

Art.15  Zur Aufrechterhaltung des Kontaktes unter den Altherren gibt der Vorstand nach Massgabe der Notwendigkeit Mitteilungsblätter heraus.

Art.16  Wenn es besondere Umstände oder dringende Geschäfte erforderlich machen, kann der Vorstand eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen. Für das Procedere zur Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung ist Art. 9 sinngemäss anzuwenden.

 

Sektionen

 

Art.17  Um die in Artikel 4 umschriebene Kameradschaft auch ausserhalb der gesellschaftlichen Anlässe zu pflegen, schliessen sich die Altherren in Sektionen zusammen. Die Sektionen haben keine feste Organisationsform. Sie werden durch den Vorstand aufgrund geografischer Gesichtspunkte zusammen gestellt und nach Bedarf publiziert.

 

Statutenänderungen

 

Art.18  Für Statutenänderungen ist ein Hauptversammlungsbeschluss mit 2/3 Mehrheit notwendig .

 

Schlussbestimmungen

 

Art.19  Der Altherrenverband kann nicht aufgelöst werden.

Art.20  Sollte der Vorort nicht mehr bestellt werden können, so hat der letzte noch im Amt gewesene Vorstand die Pflicht, sämtliche Akten der Stadt Rorschach zur Aufbewahrung zu übergeben. Das noch vorhandene Vermögen ist der Stiftung Pro Juventute zu überweisen.

 

Art.21 Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 25. April 1981 genehmigt. Sie ersetzen diejenigen vom 1. Oktober 1969

Der Präsident                                              Der Sekretär

Hans Rutz                                                    Jean Claude Forrer

v/o Nero                                                      v/o Baron

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